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Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins
Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche in drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199). Anders kann die Lage nicht bei Gutscheinen aussehen, da sie meistens auf Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstanden sind.
Enthält der Gutschein keine Frist, gelten die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Anspruch auf die Leistung im Gutschein verjährt in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist. 

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